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Europäisches Patentamt bestätigt die Nicht-Patentierbarkeit von biologischen Verfahren in der Pflanzenzüchtung

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Hohenlieth (ots) – Im Dezember 2010 sorgte das Europäische Patentamt (EPA) mit seiner Entscheidung über das so genannte “Brokkoli-Patent” nicht nur in Fachkreisen, sondern auch in der breiten –ffentlichkeit für groŸe Aufmerksamkeit. Das EPA befand seinerzeit, dass Patente auf “im Wesentlichen biologische Züchtungsverfahren” nicht zulässig sind. Auf Grundlage dieses Urteils wurde jetzt in einem weiteren Fall diese Nicht-Patentierbarkeit in einer richtungsweisenden Entscheidung erneut bestätigt.

Im aktuellen Fall geht es um eine Patentanmeldung der Firma Syngenta zu einem Hybridsystem für Raps, “SafeCross” genannt. Gegen diese Patentanmeldung wurde im Frühjahr 2011 seitens der Norddeutschen Pflanzenzucht Hans-Georg Lembke KG (NPZ) Einspruch eingelegt, die dieses als “MSL” bezeichnete System bereits seit 1995 mit groŸem Erfolg weltweit nutzt. Die Einspruchsabteilung des EPA verkündete am 21. März 2013, dass das strittige Patent in vollem Umfang widerrufen wird. Das Bedeutende an dieser aktuellen Entscheidung ist die Breite, mit der der Begriff “Biologische Verfahren” ausgelegt wird. Demnach gelten auch Hybridraps-Züchtungssysteme, bei denen “technische Schritte” wie eine Wärmebehandlung durchgeführt werden, als nicht patentierbar.

Die breite Auslegung des Begriffes “im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen” und deren Nicht-Patentierbarkeit laut Europäischem Patentübereinkommen wird sicherlich auch bei weiteren Patententscheidungen Anwendung finden. Im Ergebnis können traditionelle und viele moderne Züchtungsverfahren, in denen Kreuzung, Selbstung, Selektion und Vermehrung angewendet werden, nicht patentiert werden.

Pressekontakt: Dr. Ferdinand Köhler Patentanwalt/Patent Attorney Haus-Endt-Str. 30 D-40593 Düsseldorf, Germany Tel. +49 (0)211 97719916 E-Mail: koehler@patentanwalt-koehler.de

Quelle: presseportal.de wirtschaft


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